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Sofern, ungeachtet der oben stehenden Bestimmungen, eine Haftung durch den Betreiber gegeben sein sollte, ist diese auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schuldhaft verursacht wurden, beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf jeden Fall ausgeschlossen.

Schlußbestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich entspricht. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.

 

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