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Unterhaltsvorschuss für Ausländerinnen und Ausländer |
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Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörige der Schweiz , die in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen, gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihr Kind die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.
(Zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören Island, Norwegen und Liechtenstein.)
Andere ausländische Kinder können einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der jeweiligen Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils sowie gegebenenfalls des Zugangs des betreuenden Elternteils zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.
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