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Der obsorgeberechtigte Elternteil erbringt seine Leistung durch die Betreuung des Kindes. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat durch finanzielle Leistung zum Leben des Kindes beizutragen.
Die Geldleistung ist unabhängig vom Besuchsrecht. D.h, der zahlungspflichtige Elternteil muß auch dann bezahlen, wenn sein Besuchsrecht vereitelt oder vom Gericht ausgesetzt wird.
Wenn die Alimente für den Kindesunterhalt nicht ausreichen, muß auch der obsorgeberechtigte Elternteil neben der Betreuungsleistung, finanziell zum Kindesunterhalt beitragen. (Na klar. Man kann das Kind ja nicht verhungern lassen, bloß weil die Alimente zu nieder sind)
Sind beide Elternteile trotz Aufbietung aller Kräfte nicht in der Lage, ausreichend für den Kindesunterhalt aufzukommen, können auch die Großeltern zur Zahlung des Kindesunterhalts herangezogen werden. Gibt es mehrere Großeltern, die dazu in der Lage sind, zahlt jeder einen Anteil. Das gilt aber nur, wenn durch die Zahlung der eigene Unterhalt der Großeltern nicht gefährdet ist.
Hat das Kind eigenes Vermögen (z.B. durch Erbschaft), ist dieses Vermögen zuerst heranzuziehen, bevor die Großeltern herangezogen werden können.
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