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Die Höhe der Alimente ist nicht als Betrag gesetzlich geregelt, sondern hängt von den Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen bzw. den Bedürfnissen des Kindes ab.
Für die Vermögensverhältnisse wird das laufende Einkommen herangezogen, wobei aber Sorgepflichten (z.B. für weitere Kinder, frühere Ehegatten) zu berücksichtigen sind.
Bei den Bedürfnissen des Kindes sind auch Ausgaben zu berücksichtigen, die z.B. durch chronische Krankheiten verursacht werden, aber auch Kosten für Förderung, wenn das Kind eine besondere Begabung hat. (z.B. Musikunterricht bei begabten Kindern)
Sollte der Zahlungspflichtige sein Einkommen vermindern, indem er keiner Arbeit nachgeht, kann die „Anspannungstheorie“ zur Anwendung kommen. Dabei wird vom Gericht der Unterhalt so bemessen, als würde der Zahlungspflichtige so viel verdienen, wie er das könnte, wenn er einer angemessenen Arbeit nachginge.
Das kommt aber nur zu tragen, wenn jemand absichtlich keiner Beschäftigung nachgeht. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für die Anwendung der Anspannungstheorie, sofern sich die Person redlich um Arbeit bemüht und seinen Meldeterminen beim Arbeitsamt nachkommt.
Es kann auch niemand gezwungen werden, das für ihn höchst mögliche Einkommen zu erwirtschaften. So kann man nicht verlangen, daß jemand neben einer regulären Beschäftigung noch einer Nebentätigkeit nachgeht oder Überstunden leisten muß.
Unter bestimmten Umständen sind auch Einkommenseinbußen und die damit verbundene Verminderung der Alimente hinzunehmen. So kann z.B. jemand von einem gut bezahlten Job in der Privatwirtschaft zu einem schlechter bezahlten, aber sicheren Job beim Staat wechseln. Auch ein Job, der deutlich näher beim Wohnort liegt, ist hinzunehmen, selbst wenn das Einkommen dadurch geringer sein sollte. Ebenso natürlich, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur mehr leichte Arbeiten erledigen kann und dadurch weniger verdient.
Zur Bemessung gibt es zwei unterschiedliche Ansätze, die bei Gericht zur Anwendung kommen.
1.Ein bestimmter Prozentsatz vom Nettoeinkommen.
2.Regel- oder Durchschnittsbedarf. Dabei geht man von den tatsächlichen Kosten aus, die für ein Kind aufzuwenden sind.
Die Prozentsätze betragen:
10% bei Kindern unter 6 Jahren
18% bei Kindern zwischen 6 und 10 Jahren
20% bei Kindern zwischen 10 und 15 Jahren
22% über 15 Jahre
Bei sehr hohem Einkommen würden diese Prozentsätze zu einer Überallimentierung führen, sodaß der Kindesunterhalt mit dem 2,5-fachen Regelbedarfsatz begrenzt ist. (Also das 2,5-fache, das ein Kind normalerweise kostet)
Für die Berechnung gilt das Nettoeinkommen. Insbesondere bei Selbständigen ist die Ermittlung des Nettoeinkommens nicht ganz einfach. Das Gericht fordert dann ein Gutachten von einem Wirtschaftstreuhänder an. (Achtung Kosten! Siehe „Gutachten (Kosten)“ und „Verfahrenshilfe“)
Familienbeihilfe sowie Schüler- und Studentenbeihilfe (des Kindes) werden nicht bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt. Bei Lehrlingen wird ein Teil der Lehrlingsentschädigung als eigenes Einkommen des Kindes betrachtet, wodurch sich die Alimente verringern.
Sonderbedarf des Kindes für eine Zahnregulierung erhöhen die Alimente. Allerdings fällt nur der Anteil an, der nicht von der Sozialversicherung getragen wird. Diese Kosten werden zwischen den Eltern geteilt. Kosten für eine Privatschule nur, wenn dies von beiden Elternteilen gewünscht wird und die Kosten nicht ohnehin durch die Alimente gedeckt sind.
Darüber hinaus können in manchen Fällen auch Kosten für Schulschikurse, Sprachferien, Sportunterricht, … als Sonderausgaben anerkannt werden, wenn die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen dies erlauben.
Sachzuwendungen an das Kind (z.B. Sportausrüstung, Kleidung, Urlaub, …) gelten als Geschenke und mindern die Alimente nicht. Ausgenommen, beide Eltern sind mit einer Berücksichtigung bei den Alimenten einverstanden. (Unbedingt schriftlich vereinbaren und alle Belege aufheben. Alimente können 3 Jahre rückwirkend nachgefordert werden.)
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